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FG Baden-Württemberg 05.02.1999 3 K 198/95, IWB 13/1999

Einkommensteuer; | EU-Tagegeld an deutschen Beamten in Brüssel unterliegt dem Progressionsvorbehalt

(1) Das Tagegeld, welches einem sonst in Deutschland ansässigen und bei einer deutschen Behörde tätigen deutschen Beamten nach seiner Abordnung als nationaler Sachverständiger an die EG-Kommission von der Kommission gezahlt wird, ist ”ähnliche Vergütung” wie Löhne und Gehälter i. S. des Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien, selbst wenn die Kommission dem Beamten bescheinigt, das Tagegeld sei kein Gehalt, sondern pauschale Aufwandsentschädigung. (2) Das Tagegeld ist nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien in Deutschland steuerfrei, aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Progressionsvorbehalt unterworfen (FG Ba-Wü., Außensen. Freiburg, Urt. v. - 3 K 198/95, EFG S. 458). •Hinweis: Die vom FG vertretene Rechtsauffassung entspricht der Verwaltungsauffassung (vgl. , BStBl I S. 284). Der ...

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