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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2353/08

Gesetze: §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 Satz 1, 12 Nrn. 1 und 2 EStG, § 323 ZPO

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Leitsatz

Wird bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbart, dass das Recht, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu verlangen, für die Dauer der Unterbringung des Zahlungsempfängers in einem Alten- oder Pflegeheim ausgeschlossen ist, liegt keine dauernde Last (sondern nur eine Leibrente) vor, und zwar auch dann, wenn die Versorgungsleistungen im Vertrag als „dauernde Last„ bezeichnet sind.

Fundstelle(n):
AAAAD-98097

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.06.2010 - 5 K 2353/08

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