Einkommensteuer: Stiefkindunterhalt keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (eines leiblichen Kindes seines Ehepartners),
kann er diese Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33a EStG geltend machen, wenn niemand Anspruch
auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für das Kind hat.
2. Auch wenn der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Steuerpflichtigen getragenen
Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkindes nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der ausnahmsweise nicht durch
das Ehegattensplitting abgegolten wäre, denn der Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich.
3. Während § 33a EStG die typischen Unterhaltsaufwendungen erfasst, können Aufwendungen für einen besonderen und außergewöhnlichen
Bedarf nur nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-98092
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.09.2011 - 3 K 229/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.