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FG München Urteil v. - 8 K 2632/08 EFG 2012 S. 315 Nr. 4

Gesetze: EStG § 7g Abs. 1EStG § 7g Abs. 3EStG § 7g Abs. 6 a.F.

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

Leitsatz

1. Wesentliche sowie nicht wesentliche Investitionsgüter müssen bei objektivem Zusammenhang mit der Erweiterung verbindlich bestellt sein. Diese Bestellung muss am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Ansparrücklagen gebildet worden sind, erfolgt sein.

2. Darüber hinaus muss die Investition objektiv möglich sein, um das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” zu erfüllen. Hieran fehlt es u. a. dann, wenn die geplanten Investitionen in der vorgesehenen kurzen Zeit überhaupt nicht zu finanzieren gewesen wären.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 33
DStRE 2012 S. 1303 Nr. 21
EFG 2012 S. 315 Nr. 4
StuB-KN 14/2012 S. 558 (Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung)
Ubg 2012 S. 761 Nr. 11
ZAAAD-98080

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FG München, Urteil v. 16.09.2011 - 8 K 2632/08

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