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Vertriebs- oder Herstellungskosten bei Aufwendungen für ein Richtfest
I. Sachverhalt
Die U GmbH errichtet Reihenhäuser und verkauft sie hauptsächlich an junge Familien. Im Jahr 01 hat sie ein großes Baufeld erworben und in 02 bei einem Verkaufsstand von 30 % mit dem Bau der ersten Einheiten begonnen. Der Absatz der weiteren Einheiten gestaltet sich schleppend. Die U intensiviert daher ihre Vermarktungsbemühungen. U. a. nutzt sie das Richtfest der ersten Baureihe (bereits veräußerte Einheiten) zur Gewinnung neuer Kaufinteressenten. Das Fest wird – anders als sonst üblich – in örtlichen Blättern beworben und dabei ein „erlesenes Catering” und „Kinderbelustigung” angekündigt. Gegenüber sonst bei Richtfesten für vergleichbare Objekte (Teilnehmer: Handwerker, Bauherrenfamilien) anfallenden Kosten von ca. 1.000 € verursacht das Richtfest daher inklusive Werbung 30.000 €.
II. Fragestellung
Sind die Kosten des Richtfestes sofort erfolgswirksam oder als Herstellungskosten der Gebäude zu aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Vertriebskosten vs. Herstellungskosten
Gem. § 253 Abs. 1 HGB sind Herstellungskosten zu aktivieren. Nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB dürfen jedoch Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden; sie sind sofort aufwandswirksam.