BMF - IV C 5 - S 2430/11/10002 BStBl 2011 I S. 1252

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009; Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Bezug: BStBl 2004 I S. 717

Bezug: BStBl 2009 I S. 501

Bezug: BStBl 2010 I S. 195

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das (BStBl 2004 I S. 717), geändert durch (BStBl 2009 I S. 501) und (BStBl 2010 I S. 195), vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen durch

  • das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom (BGBl. 2010 I S. 1768 [1]),

  • das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2131 [2]) und

  • das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom (BGBl. 2011 I S. 2592 [3])

wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Nummer 4 wird – teilweise fettgedruckt – wie folgt gefasst:

      4.

      freiwillig Wehrdienstleistende sind und in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes), aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten,”.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nummer 1 wird – teilweise fett gedruckt – wie folgt gefasst:

      1.

      freiwillig Wehrdienstleistende, wenn sie nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen (vgl. auch Absatz 2 Nummer 4),”.

      bb)

      Nummer 3 wird – teilweise fett gedruckt – wie folgt gefasst:

      3.

      „Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion” (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom (GMBl 2010 S. 1778) oder den Bundesfreiwilligendienst leisten,”.

  2. Abschnitt 4 Absatz 5a wird wie folgt gefasst:

    „(5a) – unbesetzt –”.

  3. Abschnitt 10 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, sofern der Anlage ein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 VermBG).”

  4. In Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 wird die folgt geändert.

      aa)

      Satz 4 wird – teilweise fett gedruckt – wie folgt gefasst:

      „Haben Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 17 900/20 000 Euro überschreitet.”

      bb)

      Satz 6 wird aufgehoben.

    2. In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5 und 5a EStG” durch die fett gedruckte Angabe „§ 2 Absatz 5 EStG” ersetzt.

  5. Abschnitt 21 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Die Bekanntgabe der Vordruckmuster und der Datensatzbeschreibung erfolgte letztmals am im Bundessteuerblatt Teil I S. 801.”

  6. In Abschnitt 24 wird Satz 2 durch folgende Sätze im Fettdruck ersetzt:

    „Abschnitt 15 Absatz 5 Satz 6 und Absatz 6 in der Fassung des (BStBl 2010 I S. 195) ist letztmals für Anlagen vor dem anzuwenden. Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung des (BStBl 2010 I S. 195) ist erstmals für Anlagen nach dem anzuwenden. Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4, Abschnitt 1 Absatz 6 Nummer 1 und Abschnitt 10 Nummer 2 in der Fassung des (BStBl 2011 I S. 1252) ) sind erstmals für Anlagen nach dem anzuwenden. Abschnitt 15 Absatz 5 Satz 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Dezember (BStBl 2011 I S. 1252) ist erstmals für Anlagen nach dem anzuwenden.”

BMF v. - IV C 5 - S 2430/11/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1252
EStB 2012 S. 100 Nr. 3
StB 2012 S. 14 Nr. 1
UAAAD-97986

1BStBl 2010 I S. 1394

2BStBl 2011 I S. 986

3BStBl 2011 I S. 1171