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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 994/2007

Gesetze: EStG § 3 c Abs. 2, § 3 Nr. 40

Verzichtet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der Betriebsgesellschaft auf das Entgelt für eine Grundstücksüberlassung, kommt gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 wegen der gesellschaftlichen Veranlassung nurmehr ein gekürzter Betriebsausgabenabzug in Betracht

Leitsatz

Grundstücksaufwendungen sind wegen der gesellschaftlichen Veranlassung gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 steuerlich nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zunächst entgeltlich überlassene Grundstück nunmehr der Betriebsgesellschaft wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-97884

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.06.2010 - 1 K 994/2007

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