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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 469/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, AO § 162

Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Sportlertätigkeit eines Gewichthebers der Bundesliga-Mannschaft eines Vereins

Mehraufwendungen eines Gewichthebers für Ernährung sind keine Betriebsausgaben

Voraussetzungen einer steuerfreien Aufwandsentschädigung

Leitsatz

1. Hat ein für die erste Bundesligamannschaft eines Vereins aktiver Gewichtheber in einem Zeitraum von sieben Jahren von dem Verein Siegprämien und sonstige Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.346 Euro erhalten und in diesem Zeitraum –nicht belegte– Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 5.530 Euro geltend gemacht, so ist von einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten gewerblichen Tätigkeit auszugehen.

2. Von dem Verein gezahlte „Aufwandsentschädigungen” können nur dann als steuerfreie Aufwandsentschädigungen behandelt werden, wenn sie dem Sportler nachweislich tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ersetzen.

3. Auch wenn ein Gewichtheber unstreitig erhöhte Aufwendungen für Ernährung hat, führen die Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung; eine Aufteilung ist insoweit nicht möglich.

4. Die Regelung in AEAO zu § 67a Nr. 26, wonach Zahlungen eines Vereins an einen seiner Sportler bis zu 358 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt noch als Aufwandsentschädigung und daher als unschädlich anzusehen sind, gilt lediglich für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen des Vereins, nicht aber für die Besteuerung des Sportlers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-97874

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.05.2011 - 3 K 469/09

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