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OLG München 27.05.2011 34 Wx 93/11, NWB 50/2011 S. 4206

Erbrecht | Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung durch den für Handelsregisterzwecke erteilten Erbschein

Da dem Grundbuchamt die Prüfung obliegt, ob der Testamentsvollstrecker eine (unzulässige) unentgeltliche Verfügung vornimmt (§ 2205 BGB), hat Letzterer auch im Fall der Freigabe des Grundbesitzes an die Erben die Erbfolge nachzuweisen (§ 35 GBO). Also reicht es nicht aus, wenn der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker in der Berichtigungsbewilligung lediglich die Namen der Erben und ihre jeweiligen Erbquoten anführt. Das Testamentsvollstreckerzeugnis erbringt nicht den Nachweis der Erbfolge. Im Streitfall hielt das Gericht allerdings einen neu zu beantragenden Erbschein deshalb für entbehrlich, weil sich in der Nachlassakte bereits ein – wenn auch für Handelsregisterzwecke erstellter – Erbschein befand, [i]Zimmermann, NWB 10/2011 S. 807dessen Nachweiswert auch für Zwecke des Grundbuchs fortgelte.

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