DBAI Monaco Artikel 12

Artikel 12 [1] Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben auf diplomatischem Weg an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben beide Parteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-97598

1Dieses Abkommen wurde in Berlin am 27. Juli 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.