DBAI Grenada

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Grenada über den Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bundesrepublik Deutschland und Grenada (die „Vertragsstaaten”) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsstaaten über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden kann.

  2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 gewährleisten die Vertragsstaaten den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, der der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht.

    Darüber hinaus gilt Folgendes:

    1. Die empfangende Stelle darf diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.

    2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsstaaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats dieser Verwendung zugestimmt hat.

    3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

    4. Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall zum Zweck der Unterrichtung des Betroffenen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

    5. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung durch die übermittelnde Stelle zu unterrichten. Der Betroffene muss nicht unterrichtet werden, sofern und solange insgesamt davon ausgegangen wird, dass das öffentliche Interesse an der Nichtunterrichtung des Betroffenen sein Informationsinteresse überwiegt.

    6. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

    7. Wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihr hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.

    8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.

    9. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften enthält, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

    10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  3. Gemäß Artikel 9 des Abkommens wird gemeinsam beschlossen, dass reguläre Kosten der Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom ersuchten Vertragsstaat zu tragen sind. Diese regulären Kosten umfassen in der Regel interne Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind vom ersuchenden Vertragsstaat zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:

    1. angemessene Gebühren, die für die Beschäftigung von Mitarbeitern durch Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erhoben werden;

    2. angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;

    3. angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;

    4. angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;

    5. angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Vertragsstaat;

    6. angemessene Prozessführungskosten des ersuchten Vertragsstaats im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;

    7. angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und

    8. angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.

    Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären, ob der ersuchende Vertragsstaat das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.

  4. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang mit oder gemäß dem geschlossenen Abkommen sind unter den nachfolgend angegebenen Anschriften oder einer anderen Anschrift, die ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat gegebenenfalls mitteilt, schriftlich und unmittelbar an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.


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Zuständige Behörde
Zuständige Behörde
für die Bundesrepublik Deutschland:
für Grenada:
 
 
Bundeszentralamt für Steuern
Ministry of Finance
53221 Bonn
Financial Complex
 
The Carenage,
 
St. Georges
 
GRENADA.
 
 
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
 
 
Bundesamt für Justiz
die vorgenannte
53094 Bonn
zuständige Behörde.

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XAAAD-97596