DBAI Grenada Artikel 6

Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland

(1) Der ersuchende Vertragsstaat kann mit angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass der ersuchte Vertragsstaat, soweit dies nach dessen Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der betroffenen natürlichen oder anderen Personen. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats kann die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im ersuchten Vertragsstaat anwesend sind.

(3) Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde des die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragsstaats so bald wie möglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde beziehungsweise den damit beauftragten Bediensteten sowie über die vom ersuchten Vertragsstaat für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung werden vom die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragsstaat getroffen.

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XAAAD-97596