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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 1871/10

Leitsatz

Leitsatz:

An der für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V notwendigen Kausalität fehlt es, wenn die Versicherte unabhängig vom Verhalten der Krankenkasse endgültig auf eine bestimmte Behandlungsart festgelegt war (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, , L 16/11 KR 42/08, juris). Ein Anspruch auf Behandlung mit dendritischen Zellen bei Mammakarzinom besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine ärztlich empfohlene Chemotherapie aus eigenem Entschluss der Versicherten abgebrochen wird und der Nachweis einer Unverträglichkeit der Chemotherapie nicht erbracht werden kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-97320

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.11.2010 - L 11 KR 1871/10

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