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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 355/10 EFG 2012 S. 388 Nr. 5

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3, AO § 328 Abs. 1, AO § 5

Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren

Erzwingung der Abgabe von sog. Nullmeldungen mittels Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft

Leitsatz

1. Nach § 34 Abs. 3 S. 1 AO hat ein Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten wie ein gesetzlicher Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen, wenn eine Vermögensverwaltung einer anderen Person als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zusteht. Vermögensverwalter in diesem Sinn ist insbesondere der Insolvenzverwalter.

2. Den Verwalter treffen in der Insolvenz einer GmbH die Erklärungs- und Bilanzierungspflichten auch dann, wenn das Honorar eines Steuerberaters für die Erstellung dieser Erklärungen durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt sein sollte.

3. Es erscheint ermessensfehlerhaft, die formelle Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe von Bilanzen und Steuererklärungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine (positive) Steuerschuld auslösen, mittels Zwangsgeldfestsetzung durchzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 704 Nr. 11
EFG 2012 S. 388 Nr. 5
ZIP 2011 S. 2021 Nr. 42
UAAAD-97143

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Thüringer FG, Urteil v. 01.09.2011 - 1 K 355/10

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