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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 1006/09 EFG 2012 S. 375 Nr. 4

Gesetze: UStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 2, UStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 3, UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Empfänger einer Gutschrift auch ohne Angaben von Gründen innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit zum Widerspruch gegen die Gutschrift berechtigt

Leitsatz

1. Ist über einen Umsatz durch Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet worden, verliert die Gutschrift bei einem wirksamen Widerspruch (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG 2005) des Empfängers der Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung nicht rückwirkend, sondern ex nunc.

2. Eine Beschränkung des Rechts zum Widerspruch nach § 14 Abs. 2 S. 3 UStG ist ebenso wie eine zeitliche Befristung für die Ausübung dieses Rechts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gutschriftenempfänger kann daher jederzeit, zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder -erstattungen, ohne Angabe von Gründen den ihm übermittelten Gutschriftdokumenten widersprechen. Ob der Widerspruch berechtigt ist, muss zwischen den Beteiligten vor den Zivilgerichten geklärt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2011 S. 1170
DStRE 2012 S. 494 Nr. 8
EFG 2012 S. 375 Nr. 4
Ubg 2012 S. 354 Nr. 5
AAAAD-97141

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Thüringer FG, Urteil v. 25.05.2011 - 1 K 1006/09

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