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FG München Beschluss v. - 13 V 357/11

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 158, AO § 146

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant, wenn die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe eigetragen sind und keine weitere Nachweise über das Zusatndekommen der Summe vorliegen

Leitsatz

1. Gemäß § 146 Abs. 1 S. 2 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzuzeichnen. Werden die Kasseneinnahmen, täglich nur in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen, muss das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden.

2. Liegen keinerlei derartige Nachweise vor, sind diese formellen Mängel der Kassenbuchführung bei Gaststätten schwerwiegend, denn die Barkasse ist hier von besonderer Bedeutung, weil überwiegend Bargeschäfte getätigt werden.

3. Nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und darf nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen.

4. Da jede Schätzung gewisse Unsicherheiten enthält, muss der Steuerpflichtige, wenn er eine abweichende Schätzung herbeiführen will, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderer als der vom FA geschätzte Betrag wahrscheinlicher sei. Möglich ist dies, durch den Nachweis, dass in der Gaststätte Gerichte in größeren Portionen verkauft wurden, als es der Betriebsprüfer in seiner Kalkulation nach den Richtlinien des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes angenommen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAD-97140

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 17.05.2011 - 13 V 357/11

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