Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit
vor Ablegung der letzten Prüfung
Leitsatz
Endet das ernsthaft betriebene universitäre Studium der Betriebswirtschaftslehre laut Studienordnung mit Ablegung der letzten
vorgeschriebenen Prüfung sowie der daran anschließenden Mitteilung des Prüfungsergebnisses und entspricht die Teilnahme an
dieser letzten erst nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeittätigkeit stattfindenden – mündlichen – Prüfung dem Willen
des Kindes und der Eltern, befindet sich das Kind bis zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG und die bis dahin bezogenen Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit sind in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags gem.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.
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