Merkmal der „Unabhängigkeit” einer in eine Unternehmensgruppe eingebundenen Brauerei
Leitsatz
1. Der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern
auf Alkohol und alkoholische Getränke enthaltene Begriff der wirtschaftlichen Unabhängigkeit ist im Biersteuergesetz so zu
verstehen, dass die erforderliche Unabhängigkeit nicht mehr besteht, wenn eine Person infolge zwischen den einzelnen Brauereien
bestehenden strukturellen Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten in die Lage versetzt wird, auf geschäftliche Entscheidungen
dieser Brauereien Einfluss zu nehmen.
2. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer „rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängigen Brauerei”
hat restriktiv zu erfolgen, weil der Vorteil des ermäßigten Steuersatzes nur solchen Brauereien zustehen darf, die wegen ihrer
geringen Größe benachteiligt sind und die keine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Erzeugung die in Art. 4 der Richtlinie
92/83 festgelegten Grenzen übersteigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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