Abzweigungsanspruch der Kommune als Grundsicherungsträgerin
Leitsatz
1) Tragen die kindergeldberechtigten Eltern mindestens in Höhe des Kindergelds Aufwendungen für ihr volljähriges schwerbehindertes
Kind, für das die Kommune Grundsicherungsleistungen erbringt, hat die Kommune keinen Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds
an sie.
2) Bei im Haushalt der Eltern lebenden Kindern ist es geboten, den gesamten Lebensbedarf des Kindes und dessen eigenen Einkünfte
und Bezüge zu ermitteln und einander gegenüber zu stellen. Ergibt sich dabei eine Deckungslücke, ist hinreichend nachvollziehbar,
dass ein insoweit bestehender Lebensbedarf des Kindes aus dem Einkommen aus dem gemeinsamen Wirtschaftstopf der Kindeseltern
gedeckt wurde.
3) Für die zeitliche Zurechnung glaubhaft gemachter Aufwendungen ist grundsätzlich nach dem Monatsprinzip zu verfahren. Aufwendungen,
die im Kalenderjahr wiederholt nur in einzelnen Monaten anfallen, sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen.
4) Die Berücksichtigung fiktiver Betreuungskosten ist nicht zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1727 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2011 S. 1683 GAAAD-97126
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FG Münster, Urteil v. 25.03.2011 - 12 K 1891/10 Kg
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