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Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; hier: Mittelbare Beteiligung
Bezug:
Nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unterliegen der Grunderwerbsteuer bei nach dem verwirklichten Erwerbsvorgängen auch die Vereinigung von mittelbar mindestens 95 v. H. der Anteile einer Gesellschaft oder die mittelbare Übertragung bzw. der mittelbare Übergang von mindestens 95 v. H. der Gesellschaftsanteile (vgl. Tzn. 1 und 2 des Bezugserlasses).
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG stets alle mittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu berücksichtigen sind, die rein rechnerisch dazu führen, dass in der Hand des Erwerbers mittelbar oder teils unmittelbar und teils mittelbar über eine andere Gesellschaft mindestens 95 v. H. der Anteile vereinigt werden oder ob eine mittelbare Beteiligung grundsätzlich nur dann angesetzt werden kann, wenn der Anteilseigner an der Gesellschaft zu mindestens 95 v. H. beteiligt ist.
Ich bitte, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Der BFH ist bei teils unmittelbaren und teils mittelbaren Beteiligungsverhältnissen an einer grundbesitzenden Gesellschaft bisher nur dann von einer Anteilsvereinigung ausgegangen, wenn die...