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NWB direkt Nr. 49 vom Seite 1357

Offene und verdeckte Einlagen in Personen- und Kapitalgesellschaften

Sowohl die offene als auch die verdeckte Einlage hat für Betriebe häufig eine wichtige Finanzierungsfunktion („Mezzanine Finanzierungsinstrumente”). Immer häufiger müssen die Gesellschafter einspringen, weil die Banken die Finanzierung verweigern oder aber nur zu wirtschaftlich untragbaren Konditionen gewähren (Stichwort Basel III). Die Einlage von Geld ist dabei relativ unproblematisch. Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens besteht jedoch immer die Gefahr, dass die im Privatvermögen angewachsenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Durch die Änderung des ErbStG durch das BeitrRLUmsG kommt nun für Kapitalgesellschaften auch noch die Gefahr eines schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs hinzu. Die Frage, in welchen Fällen für Einlagen § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG maßgeblich ist bzw. wann sie als Tausch (entgeltlicher Vorgang) zu beurteilen sind, beschäftigt die Rechtsprechung und die Verwaltung seit längerer Zeit. Dabei ist systematisch zwischen der Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Personen- und der Einlage in eine Kapitalgesellschaft zu differenzie...

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