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BFH 28.09.2011 VII R 52/10, NWB 49/2011 S. 4084

Abgabenordnung | Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund unwirksam

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld „Sicherungsabtretung” angekreuzt worden ist. (2) Fehlen solche Angaben, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt. (3) Dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts.

Anmerkung:

Die Abtretung von steuerlichen Forderungen ist bekanntlich nur wirksam...

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