Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit bei vor Einführung des § 35 Abs. 2 InsO für eine gesamte Arztpraxis ausgesprochener
sog. unechter Freigabe
Leitsatz
1. Hat der Insolvenzverwalter in einem vor dem eröffneten Insolvenzverfahren der Fortführung der Arztpraxis des
Insolvenzschuldners zugestimmt und den nichtpfändbaren Neuerwerb aus dieser Tätigkeit ebenso freigegeben wie ein Bankkonto
des Insolvenzschuldners sowie dessen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung offen stehende Honoraransprüche, ist die Einkommensteuer,
die auf Honoraransprüche des Insolvenzschuldners entfällt, als Masseverbindlichkeit anzusehen.
2. Die entsprechende Einkommensteuer ist in diesem Fall zumindest als eine gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 InsO in anderer Weise
durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit zu werten.
Tatbestand
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