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KSR Nr. 12 vom Seite 3

Keine Überentnahmen bei Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Keine Entnahme bei Buchwertübertragung

Jens Intemann,

Bei der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG (Überentnahmen) ist nach Ansicht des BFH eine betriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Somit führt jede Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betrieb des Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen zu einer EntnahmeS. 4 bzw. Einlage. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Wirtschaftsgut im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterpersonengesellschaften gem. § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten übertragen wird.

Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen

Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind, wobei eine Überentnahme vorliegt, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Mindestens sind jedoch immer 2.050 € als Schuldzinsen abzugs...

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