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Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG
BMF reagiert auf Rechtsprechung des BFH
Gemäß § 10d Abs. 2 EStG sind Verluste, die nicht bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gem. § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. €) unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60 % abzugsfähig. Bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 KStG ist § 10d EStG entsprechend anzuwenden (§ 8 Abs. 1 KStG). Der BFH hatte mit Beschluss v. - I B 49/10 (BStBl 2011 II S. 826) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die Mindestgewinnbesteuerung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n. F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (z. B. § 8c KStG) endgültig ausgeschlossen ist. Das BMF hat nun zur Frage der Aussetzung der Vollziehung bei entsprechenden Rechtsbehelfen Stellung genommen.
Definitiver Ausschluss des Verlustabzugs
Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag in den im BFH-Beschluss genannten Fällen zu gewähren, in denen es im Zusammenwirken der Mindestgewinnbesteuerung und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes zum Ausschluss der Verlustnutzung kommt. Der Ausschluss muss definitiv sein. Im Einzelnen handelt es sich um fol...