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NWB direkt Nr. 48 vom Seite 1258

Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten

Dr. Norbert H. Hölscheidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-96213 Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit”. Zur betragsmäßigen Beschränkung seiner Haftung kann der Steuerberater nach § 67a Abs. 1 StBerG mit dem Mandanten eine Haftungsvereinbarung abschließen.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 48/2011 S. 4042.

Haftungsbeschränkung durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall

[i]Aushandeln im EinzelfallZur Beschränkung der Haftung auf den Betrag der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung von 250.000 € kann eine „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall” mit dem Mandanten abgeschlossen werden (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Die „Vereinbarung im Einzelfall” setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden. Dazu muss der Steuerberater den Mandanten über das aus der Haftungsbeschränkung für ihn resultierende Risiko aufklären und er muss den Kerngehalt der von ihm vorgeschlagenen Regelung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen.

Eine mehrfache Verwendung gleicher Inhalte bei verschiedenen Mandanten spricht gegen ein „Aushandeln im Einzelfall”. Das Aushandeln einer Haftungsbeschränkung nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG wird demnach regelmäßig mit rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden sein. Problemat...

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