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BFH 27.07.2011 I R 32/10, NWB 48/2011 S. 3996

Einkommensteuer | (Unter-)Lizenzgebühren als Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50a EStG

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1990/1997 genannten Einkunftsarten richtet sich allein nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 21 Abs. 3 EStG 1990/1997; Bestätigung des , BStBl 2005 II S. 550). (2) Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 unterliegt in den Anmeldungszeiträumen 1995–1997 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG 1990/§ 50a Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG 1997 mit seinen Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Ein...BStBl 2007 II S. 352BStBl 2008 II S. 95

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