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NWB Nr. 48 vom Seite 4007

AdV bei Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d EStG

Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Katja Gragert

[i]BMF, Schreiben v. 19. 10. 2011, BStBl 2011 I S. 974; BFH, Beschluss v. 26. 8. 2010 - I B 49/10, BStBl 2011 II S. 826Mit (BStBl 2011 I S. 974) hat die Finanzverwaltung geregelt, wie sie mit dem (BStBl 2011 II S. 826) zur Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG umgehen will. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Verwaltungsauffassung zur Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) in betroffenen Fällen. Da hier nur in einem AdV-Verfahren zu entscheiden war und das BMF hier auch nur dazu Stellung genommen hat, ist klar, dass die Finanzverwaltung das Ergebnis des Hauptverfahrens abwarten will (wohl dann Entscheidung des BVerfG).

I.

1. Tenor und Streitfrage

[i]Aussetzung der Vollziehung bei MindestgewinnbesteuerungDer (BStBl 2011 II S. 826) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die sog. Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n. F. den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (im zu entscheidenden Fall aufgrund von § 8c KStG) endgültig ausgeschlossen ist.

Im Rahmen eines Verfahrens ausschließlich über die Gewährun...

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