OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt 27/2009

Höhe der AfA bei Verlustzuweisungsgesellschaften/Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, Platzierungs- und Prospektkosten

Bezug:

Nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (vgl. Tz 5. b) der allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, , BStBl 2000 I S. 1532) ist die von einer Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) in einem Betriebskonzept für ein Wirtschaftsgut zugrunde gelegte Nutzungsdauer auch im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese erheblich länger ist als die in der amtlichen AfA-Tabelle angegebene, und die Betriebsführung der Gesellschaft überwiegend auf diesem Umstand beruht.

Dem entgegen hat das Finanzgericht Münster mit entschieden, dass die in dem BMF-Schreiben (a. a. O.) für „Verlust-zuweisungsgesellschaften (§ 2b EStG)” vorgesehene Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebskonzept grundsätzlich nicht geeignet sei, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen oder gar die zutreffende Nutzungsdauer zu bestimmen. Auf die Urteile des (8 K 3037/06, EFG 2008, 836) und des weise ich in diesem Zusammenhang hin.

Ungeachtet der genannten Finanzgerichtsurteile bitte ich, gleichgelagerte Fälle bis auf weiteres nach der bestehenden Verwaltungsanweisung (vgl. Tz 5. b) des a. a. O.) zu bearbeiten.

Da die Angelegenheit derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert wird, bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann – ggf. gegen Sicherheitsleistung – auf Antrag gewährt werden.

Das Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene bleibt abzuwarten.

Die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene sind mittlerweile abgeschlossen.

Danach finden die Grundsätze der und des in allen noch offenen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass als Verlustzuweisungsgesellschaften im Sinne der Tz. 7b der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen (vgl. , BStBl 2001 I S. 860) [1] ausschließlich solche Gesellschaften anzusehen sind, bei denen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2b EStG vorliegen; in diesen Fällen ist die in dem (a. a. O.) für „Verlustzuweisungsgesellschaften i. S. d. § 2b EStG” vorgesehene Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebskonzept grundsätzlich geeignet, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Münster, vgl. Urteil vom a. a. O.).

Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:

Der BFH ermöglicht in ständiger Rechtsprechung eine Abweichung von den in den AfA-Tabellen angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern, soweit objektiv nachprüfbare Gründe für eine kürzere oder längere als die amtlich vorgesehene Nutzungsdauer sprechen (vgl. , BFH/NV 1997, 288 – und vom  – BFH/NV 2001, 1041). Dabei habe derjenige, der eine abweichende Nutzungsdauer geltend macht, die hierfür sprechenden Gründe substantiiert vorzubringen. Einen Ansatz der nach den AfA-Tabellen maßgebenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer hat der BFH darüber hinaus abgelehnt, wenn deren Berücksichtigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. , BStBl 1992, II 1000 – und , BFH/NV 1993, 362). Auch die vorgenannten Urteile des FG Köln, des Niedersächsischen FG und des FG Münster enthalten – jeweils im allgemeinen Teil der Urteilsbegründung – entsprechende Einschränkungen (vgl. Rn. 42 des Urteils des FG Köln; Rn. 21 des Urteils des Niedersächsischen FG; Rn. 32 des Urteils des FG Münster).

In Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Tz. 7b der Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen fallen, bitte ich daher zu prüfen, ob der Ansatz einer von den AfA-Tabellen abweichenden – und am Betriebskonzept des jeweiligen Windkraftfonds orientierten – Nutzungsdauer einer Windkraftanlage ggf. unter diesem Aspekt gerechtfertigt ist. Der im Betriebskonzept angegebenen Nutzungsdauer sollte hierbei lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen werden. Anhaltspunkte für eine tatsächlich längere Nutzungsdauer können sich beispielsweise aus den Produktinformationen des Herstellers oder Vertreibers der Windkraftanlage ergeben. Denkbar ist außerdem, dass in anhängigen Einspruchs- und Klageverfahren bereits Gutachten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bestimmter Windkraftanlagen eingeholt wurden; diese können ggf. auch in „Parallelverfahren” verwertet werden. In diesem Zusammenhang bitte ich allerdings die in den AfA-Tabellen angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Windkraftanlagen von 16 Jahren nicht generell in Frage zu stellen.

Ich bitte die Bearbeitung der zurückgestellten Rechtsbehelfsverfahren wieder aufzunehmen.

Ferner sind nach Auffassung des a. a. O.) die von einer Windkraftanlagen betreibenden GmbH & Co. KG entrichteten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht nur teilweise, sondern insgesamt als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie der Eigenkapitalbeschaffung dienen (Einwerbung von Kommanditeinlagen) und nicht in Zusammenhang mit einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut stehen. Auch seien Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und Prospektprüfung nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie – wie die Eigenkapitalvermittlungsprovision – der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dienten.

Hierbei geht das Finanzgericht Münster davon aus, dass die für die sog. Bauherrenmodelle und (gewerbliche) Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (vgl. , BStBl 2001, II 717, m. w. N.) nicht auf eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG übertragbar ist; daher sei auch nicht aus dem – auf § 42 AO gestützten – Gedanken der einheitlichen Betrachtung des Vertragswerkes von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zum (IV C 3 – S 2253a-48/03, BStBl 2003, I 546); an der Verwaltungsauffassung ist weiterhin festzuhalten. Gegen das (a. a. O.) wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 15/09 geführt.

Beruft sich der Einspruchsführer zur Begründung seines Einspruchs auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren, ruht der Einspruch insoweit (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Hierbei muss dass Gerichtsverfahren aber von präjudizieller Bedeutung sein und somit auch eine in dem Verfahren des Einspruchsführers entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (vgl. AEAO zu § 363, Nr. 2). Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insoweit nicht in Betracht, weil die im (a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.

Inzwischen hat der , die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Ich bitte die Bearbeitung der anhängigen Rechtsbehelfe wieder aufzunehmen.

OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 27/2009

Fundstelle(n):
OAAAD-96199

1Die Neufassung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen” tritt an die Stelle der mit ( BStBl 2000 I S. 1532) veröffentlichten Textfassung und gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind.