BFH Beschluss v. - IX B 49/11

Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO

Gesetze: FGO § 107 Abs. 1, ZPO § 314 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) das Fehlen der (Sach-)Anträge der Beteiligten im Tatbestand seines Urteils vom 1 K 2036/05 als offenbare Unrichtigkeit korrigiert.

2 Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf allerdings nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist danach nur gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches” Versehen handelt, aufgrund dessen —wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler— das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Die Unrichtigkeit kann auch in einer Auslassung bestehen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile eines Urteils oder Beschlusses (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 37/91, BFH/NV 1992, 124; vom IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631; vom X B 75/03, BFH/NV 2004, 663) und damit auch die (Sach-)Anträge.

3 Die Voraussetzungen für eine Berichtigung sind im Streitfall erfüllt. Im Tatbestand des FG-Urteils fehlten die von den beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachanträge; dies ist als offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO zu werten (vgl. , BFH/NV 2006, 491). Weichen nämlich die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Anträge von den laut Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der ZivilprozessordnungZPO—) gestellten Anträgen ab oder fehlen sie gänzlich im Tatbestand, sind die protokollierten Anträge maßgebend (Umkehrschluss aus § 155 FGO i.V.m. § 314 Satz 2 ZPO; vgl. , BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182; vom II R 22/98, BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 54 Nr. 1
NAAAD-96182