BFH Beschluss v. - IX B 47/11

Nichtbeantwortung von im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten Fragen als grob schuldhaftes Handeln des Steuerpflichtigen; Darlegung von Verfahrensmängeln

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, ZPO § 165, ZPO § 295

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2 1. Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Konkretisierung des Begriffs des groben Verschuldens in § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung stellt sich im Streitfall nicht. Denn zum einen ist der Begriff des groben Verschuldens höchstrichterlich geklärt (z.B. , BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379; vom III R 107/06, BFH/NV 2009, 545); zum anderen ist die Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. , BFH/NV 2005, 1212; , BFH/NV 2007, 866, und in BFH/NV 2009, 545). Die Würdigung der Einzelfallumstände ist aber nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 72/09, BFH/NV 2010, 932; vom X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Daher bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts.

3 2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht erforderlich. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das FG bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der —dieselbe Rechtsfrage betreffenden— Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443). Erforderlich ist eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 443; vom VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380).

4 Im Streitfall ist eine solche Divergenz nicht gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob das FG die vom Kläger behaupteten Rechtssätze implizit aufgestellt hat; jedenfalls ist es nicht von den BFH-Urteilen vom III R 163/82 (BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161), vom I R 144/86 (BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109), vom IX R 219/84 (BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131), vom VI R 17/91 (BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80) und vom (BFH/NV 2005, 1121) abgewichen. Vielmehr hat das FG auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung und in Würdigung der Umstände des Einzelfalles (hinsichtlich der aus privat gewährten Darlehen resultierenden Schuldzinsen) es als grob schuldhaft angesehen, dass die Kläger die im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte, sich auf einen bestimmten Vorgang (so der bezuggenommene Einspruchsbescheid S. 3) beziehende Frage nur unvollständig beantwortet haben, obwohl sie andere Schuldzinsen dort angegeben hatten. Insoweit sind auch Fehlvorstellungen oder Irrtümer (hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Zahlungen um Schuldzinsen handelte oder in welchem Zusammenhang zur Einkünfteerzielung diese gestanden haben) unbeachtlich (vgl. , BFH/NV 2010, 598, und BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 866, m.w.N.).

5 Im Übrigen rügen die Kläger mit einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie einer (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, zumal ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht nicht dargetan ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146).

6 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht gegeben.

7 a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Zwar obliegt es dem Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 96 Abs. 2 FGO u.a.), den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. , BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Das FG ist aber weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, was vorliegend gleichwohl in beiden mündlichen Verhandlungen geschehen ist. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht aber nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen (vgl. , Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Im Übrigen hat ein —wie hier fachkundig vertretener— Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (z.B. , BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.). Dazu hatten die Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen hinreichend Gelegenheit.

8 b) Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen vgl. , BFH/NV 2008, 2022, unter 4.a, m.w.N.) rügen, ist dieser Verstoß jedenfalls nicht gegeben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der ZivilprozessordnungZPO—) wurde „der Sach- und Streitstand…mit den Beteiligten eingehend erörtert”, ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn (der Zeuge war —nach Aussage des Prozessbevollmächtigten der Kläger— anwesend) oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde; zudem war spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (durch Vernehmung eines Zeugen) oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl haben die —in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem FG fachkundig vertretenen— Kläger dazu rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).

9 c) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Indes gebietet § 96 Abs. 1 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; im Allgemeinen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. , BFH/NV 2008, 599). Danach ist ein solcher Verfahrensmangel vorliegend nicht gegeben. Denn nach dem maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065, und in BFH/NV 2010, 443) waren bestimmte Einwendungen der Kläger für die Frage des groben Verschuldens rechtlich unbeachtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1 Nr. 1
DAAAD-96181