BFH Urteil v. - XI R 36/08

Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung; inhaltsgleich mit XI R 37/08

Leitsatz

Die Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Vergleichbar .

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 (Streitjahre) einen Imbissstand und in den Streitjahren 1996 bis 1998 eine Glühweinhütte. Sie verkaufte auf Papptellern verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites).

2 Sie behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) führte eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass an den Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren. Sie meinte, dass es sich hierbei um besondere Vorrichtungen handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle bereitgehalten würden. Deshalb seien die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Da sie nicht ausschloss, dass ein Teil der Kunden die vorhandenen Ablagebretter nicht zum Verzehr benutzte, sondern die Speisen „zum Mitnehmen” erwarb, schätzte sie den Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf 80 %.

4 Das FA erließ am entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1999. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

5 Während des Klageverfahrens erließ das FA am geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 aus Gründen, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen.

6 Die Umsätze aus der Abgabe der Speisen unterwarf das FA weiterhin zu 80 % dem Regelsteuersatz und zu 20 % dem ermäßigten Steuersatz.

7 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt, indem es die Umsätze aus dem Verkauf der Speisen zu 35 % dem ermäßigten Steuersatz und zu 65 % dem Regelsteuersatz unterwarf.

8 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Ablagebrett an einem Imbissstand sei keine Infrastruktur im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

9 Der Senat hat mit Beschluss vom das Revisionsverfahren bis zum Ergehen abschließender Entscheidungen des EuGH in den Verfahren C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 ausgesetzt.

10 Der in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 —Bog u.a.— (Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272) wie folgt entschieden:

11 „1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

12 - die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder- wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

13 - die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

14 2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.”

15 Die Klägerin sieht mit der Entscheidung des EuGH ihre Rechtsauffassung bestätigt.

16 Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 vom dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus dem Verkauf der verzehrfertig zubereiteten Speisen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.

17 Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

18 Es hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

19 II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

20 1. Das FG hat zu Unrecht die begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 an dem Imbissstand und der Glühweinhütte der Klägerin versagt.

21 Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom XI R 37/08.

22 2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage war stattzugeben.

Fundstelle(n):
IAAAD-96175