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BFH 19.07.2011 IV R 53/09, StuB 22/2011 S. 881

Anwendung der Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG i. d. F. des JStG 2007 erst ab Veranlagungszeitraum 2007

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I S. 2878) ist erstmals auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es nicht an (Bezug: § 4 Abs. 2 Satz 1, § 52 EStG 2007).

Praxishinweise

(1) Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2007 ist die die Bilanzberichtigung regelnde Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Änderung der Bilanz nicht zulässig ist, wenn die Bilanz einem Steuerbescheid zugrunde liegt, der nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Eine Bilanzberichtigung setzt also ab dem Veranlagungszeitraum 2007 voraus, dass alle Steuerfestsetzungen, auf die sich die Bilanzberichtigung auswirken würde, verf...

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