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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 21 | Betriebsprüfung: Keine pauschale Erweiterung des Prüfungszeitraums

Stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass für Vorjahre mit Mehrsteuern zu rechnen ist, kann der Prüfer den Prüfungszeitraum erweitern. Beim BFH ist ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob sich die zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung auf alle Steuerarten erstrecken darf oder nur auf die Steuerarten, bei denen mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist.

Unter welchen Voraussetzungen darf bei einer Betriebsprüfung der Prüfungszeitraum erweitert werden? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen befassen.

Mit Ausnahme von Großbetrieben, die lückenlos geprüft werden sollen, umfasst der Prüfungszeitraum bei einer Außenprüfung grundsätzlich drei Jahre. Das ist in der Betriebsprüfungsordnung so geregelt. Der Prüfungszeitraum kann allerdings insbesondere dann erweitert werden, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist.

Betriebsprüfer machen es sich nicht selten einfach. Ist für ein bislang nicht geprüftes Jahr mit Mehrsteuern zu rechnen, erweitern sie den Prüfungszeitraum – und zwar für alle Steuerarten, die in der ursprünglichen ...

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