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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 04 | Umsatzsteuer: Abgrenzung von Heilbehandlungen und Wellnessmaßnahmen

Die OFD Frankfurt/M hat mitgeteilt, dass sie an der früher vertretenen Rechtsauffassung, nach der Behandlungen im Anschluss bzw. Nachgang einer ärztlichen Diagnose stets steuerfrei sind, nicht mehr festhält. Für Umsätze, die – z.B. vom Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren – vor dem ausgeführt werden, gibt es eine Übergangsregelung.

Interessante Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuer möchten wir Ihnen in den nächsten Minuten vorstellen. Den Anfang macht eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zur Steuerbefreiung von Heilbehandlungen. Wenn Sie Physiotherapeuten oder staatlich geprüfte Masseure unter Ihren Mandanten haben, lohnt es, jetzt aufmerksam zuzuhören.

Die wichtigste Botschaft vorab: Bisher haben die Finanzämter die Rechtsauffassung vertreten: Behandlungen im Anschluss oder im Nachgang einer ärztlichen Diagnose sind steuerfrei. Daran hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Für die Umsätze, die noch bis zum Jahresende 2011 ausgeführt werden, gibt es jedoch eine Übergangsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn die entsprechenden Leistungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, ...

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