BGH Beschluss v. - IX ZB 149/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG München, 1504 IN 3100/07 vom LG München I, 14 T 4611/10 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob dann, wenn zum Vermögen des Insolvenzschuldners von diesem zur Sicherung übereignete bewegliche Gegenstände gehören, der Schuldner selbst die Herausgabe der Gegenstände vom Sicherungsnehmer betreiben muss, oder ob diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter obliegt, ist nicht entscheidungserheblich. Nach der unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellung hatte der Schuldner die Gegenstände nicht zur Sicherheit übereignet, sondern sie allenfalls verpfändet. Bei Verfahrenseröffnung standen sie ursprünglich in seinem unmittelbaren Besitz, so dass er dem Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf § 166 InsO unverzüglich hätte nachkommen müssen. Hierauf hat das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt und zutreffend eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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Fundstelle(n):
WAAAD-96033