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BGH 26.10.2011 IV ZR 150/10, NWB 47/2011 S. 3920

Erbrecht | Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder in Altfällen bleibt ausgeschlossen

Die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. 7. 1949 geboren worden sind, wird durch die gesetzliche Aufhebung des Ausschlusses vom Nachlass des Vaters für seit dem eingetretene Erbfälle nicht verbessert. In diesen Altfällen hat der Ausschluss als gesetzlicher Erbe weiterhin Bestand.

Anmerkung:

Bis 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Der Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a. F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil bis zum Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. 2011 hat der deutsche Gesetzgeber diese Stichtagsregelung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für Erbfälle seit der Gerichtsentscheidung aufgehoben.

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