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NWB Nr. 47 vom Seite 3948

Betriebsratsbeteiligung vor Kündigungen

Verhinderung von Kündigungen durch die Anhörungspflicht?

Dieter Hold

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft des Betriebs, vertreten durch den von ihr gewählten Betriebsrat. Die Arbeitnehmer sollen damit auf die sie betreffenden Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss nehmen können. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat, zum Wohl sowohl der Arbeitnehmer als auch des Betriebs zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Beteiligung des Betriebsrats in Form der Anhörung (§ 102 BetrVG) soll kündigungsverhindernd wirken. Die Beachtung dieser Vorschrift durch den Arbeitgeber ist wichtig, weil eine ohne Anhörung oder nach fehlerhafter Anhörungen ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

I. Das Anhörungsrecht als Teil der betrieblichen Mitbestimmung

[i]Votum des Betriebsrats hatte keine SperrwirkungDer Arbeitgeber ist verpflichtet, vor jeder Kündigung eines Mitarbeiters den Betriebsrat zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Insbesondere soll der Betriebsrat dadurch Gelegenheit erhalten, dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Sicht und die Überlegungen der Arbeitnehmerseite zur Kündigungsabsicht bzw. zum Kündigungsentschluss zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, mögliche Bedenken zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (

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