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NWB Nr. 47 vom Seite 3922

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Witwen-Splitting

Thomas Kremer und Norbert Wirfler

Witwen-Splitting im Fall der Wiederheirat ausgeschlossen

[i]Laut Gesetzesbegründung bleibt Witwen-Splitting bei Wiederheirat möglichDie Einzelveranlagung gem. § 26a EStG n. F. tritt ab an die Stelle der getrennten Veranlagung. Die Möglichkeit, im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung zu wählen, ist aufgrund der Aufhebung des § 26c EStG entfallen. Geht also eine verwitwete Person im Jahr nach dem Todesfall des Ehegatten eine neue Ehe ein, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, steht ihm für die neue Ehe somit nur noch das Wahlrecht zwischen der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG oder der Einzelveranlagung gem. § 26a EStG zu. Nach der Begründung des insoweit im beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz 2011 unverändert übernommenen Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 17/5125 S. 41) soll im Fall der Wiederheirat im Jahr nach dem Todesfall die Anwendung des Witwen-Splittings (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG) auch weiterhin über den geänderten § 26a EStG möglich sein. Insoweit sollte also der Wegfall der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG a. F.) keine Auswirkung haben.

[i]Gesetzesformulierung schließt Witwen-Splitting in diesem Fall aus§ 32a Abs. 6 Satz 2 EStG, der – nach alter und neuer Rechtslage – ein Anwendungsverbot für das Witwen- und das Gnadensplitting bestimmt, wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nur insoweit redaktionell geändert, als das Wort „getrennt” durch das...

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