OFD Magdeburg - S 2221 - 118 - St 224

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern; Sonderausgabenabzug im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

Bei der Bearbeitung sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.

  • Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.

  • Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.

  • Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.

OFD Magdeburg v. - S 2221 - 118 - St 224

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2011 S. 2575 Nr. 46
EStB 2011 S. 442 Nr. 12
OAAAD-95606