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BBK Nr. 2 vom Seite 85 Fach 28 Seite 1209

Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB

 - IDW-Prüfungsstandard IDW PS 340 -

I. Vorbemerkungen

(1) Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem). Durch diese Vorschrift soll nach der Regierungsbegründung zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Verpflichtung des Vorstands, für ein angemessenes Risikomanagement und eine angemessene Interne Revision zu sorgen, verdeutlicht werden. Wie in der Begründung zum Regierungsentwurf des § 91 AktG weiter ausgeführt wird, ist davon auszugehen, daß diese aktienrechtliche Regelung auch für den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer von Gesellschaften anderer Rechtsformen (insbesondere GmbH) je nach Größe und Komplexität der Unternehmensstruktur eine Ausstrahlungswirkung hat.

(2) Der Abschlußprüfer hat nach § 317 Abs. 4 HGB bei AG, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, im Rahmen der Abschlußprüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die nach § 91 Abs. 2 AktG erforderlichen Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben...

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