BGH Beschluss v. - IX ZB 220/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Baden-Baden, 11 IN 71/11 vom LG Baden-Baden, 2 T 46/11 vom

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 243 € richtet sich gemäß § 58 Abs. 2 GKG nach der vermeintlichen Forderung gegenüber der Schuldnerin. Nach Nr. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Gebühren an, mithin zweimal 25 € (siehe Anlage 2 zum GKG). Die angesetzte Gebühr war auch schon zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG fällig.

Fundstelle(n):
RAAAD-95511