BGH Beschluss v. - IX ZB 114/11

Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung im Erstverfahren

Leitsatz

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig .

Gesetze: § 4a Abs 1 InsO, § 287 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Instanzenzug: Az: 326 T 123/10 Beschlussvorgehend Az: 67c IN 407/10

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

21. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (, ZVI 2010, 100 Rn. 7; vom - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6). Dem Umstand, dass vorliegend der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft des Versagungsbeschlusses des Amtsgerichts zurückgenommen hat, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom (IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7) ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.

32. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde und diese Entscheidung durch eine nachfolgende Rücknahme des Eröffnungsantrags einschließlich des Stundungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es nicht im Belieben des Schuldners steht, neue Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Kayser                                            Gehrlein                                             Vill

                         Fischer                                                Grupp

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 6 Nr. 49
WM 2011 S. 2187 Nr. 46
NAAAD-95492