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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 132/11 EFG 2011 S. 2180 Nr. 24

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 155, InsO § 178, InsO § 180 Abs. 2, InsO § 184 Abs. 1, InsO § 201, InsO § 286, InsO § 301, ZPO § 240

Insolvenzordnung: Erledigung eines Klageverfahrens nach Insolvenzverfahren

Leitsatz

1. Ein Klageverfahren erledigt sich durch Anmeldung und Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle, wenn niemand der Eintragung widerspricht; diese wirkt ihrem Betrag und Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil.

2. Außerdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2180 Nr. 24
ZIP 2012 S. 795 Nr. 16
NAAAD-95453

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Finanzgericht Hamburg v. 15.08.2011 - 3 K 132/11

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