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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 2028/06 EFG 2012 S. 600 Nr. 7

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1KStG § 8 Abs. 1HGB § 250 Abs. 1HGB § 266 Abs. 2 Abschn. B. I. 4 HGB § 266 Abs. 2 Abschn. B. II. 4 HGB § 249 Abs. 1 S. 1

Gewerbsmäßiger Arbeitnehmerentleiher bei Fortzahlung des vollen Gehalts an Arbeitnehmer trotz des Vorliegens von Minderstunden nicht zu einer Aktivierung der Minderstunden verpflichtet

Leitsatz

1. Hat ein Arbeitgeber, der gewerbsmäßig Arbeitnehmer verleiht, mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, dass in Bezug auf die vereinbarte Arbeitszeit zu viel geleistete Überstunden künftig durch Freizeit wieder ausgeglichen werden, dass zu wenig geleistete Arbeitsstunden bei Leistung von Überstunden gegengerechnet werden und dass die Arbeitnehmer im Fall von Minderstunden weiter das volle Grundgehalt erhalten, ohne dass dem Arbeitgeber insoweit ein Rückforderungsanspruch zusteht, so muss der Arbeitgeber für die zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Minderstunden der Arbeitnehmer keine Aktivierung vornehmen. Der Gesichtspunkt, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen von Minderstunden mit der Weiterzahlung von 100 % des Gehalts trotz einer unter der vertraglichen Arbeitszeit liegenden tatsächlichen Arbeitszeit in Vorleistung getreten ist, erfüllt weder die Voraussetzungen eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens noch liegt eine geleistete Anzahlung nach § 266 Abs. 2 Anschn. B. I.4. HGB oder ein sonstiger Vermögensgegenstand i. S. d. § 266 Abs. 2 Abschn. B. II. 4. HGB vor.

2. Haben zahlreiche Arbeitnehmer im Streitjahr Überstunden geleistet, die sie nicht mit Minderstunden verrechnen konnten, und steht den Arbeitnehmern auf Grund dieser Überstunden im Folgejahr ein Freizeitausgleich zu, so muss der Arbeitgeber den hierauf entfallenden Lohn- und Gehaltsaufwand im Wege einer Rückstellung passivieren.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1786 Nr. 29
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2012 S. 7
DStRE 2012 S. 721 Nr. 12
DStZ 2011 S. 882 Nr. 24
EFG 2012 S. 600 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 521
Ubg 2012 S. 476 Nr. 7
RAAAD-95417

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.08.2011 - 6 K 2028/06

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