Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO: Kreditinstitut als Leistungsempfängerin oder Zahlstelle
Leitsatz
1) Erstattet das Finanzamt Steuerbeträge auf ein für den Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, ist
im Regelfall davon auszugehen, dass das Finanzamt mit der Überweisung nicht zugunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender
Wirkung gegenüber dem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen als Steuergläubiger leisten will.
2) In einem solchen Fall kann eine Erstattung nicht von dem lediglich als Zahlstelle eingeschalteten Kreditinstitut, sondern
nur von dem vermeintlichen Steuergläubiger bzw. Kontoinhaber zurückgefordert werden.
3) Für die Einordnung eines Kreditinstituts als bloße Zahlstelle kommt es nicht darauf an, ob das Konto, auf welches die (fehlerhafte)
Steuererstattung geflossen ist, noch besteht. Demnach ist auch unbeachtlich, wenn das Konto in der EDV des Kreditinstituts
aus dem technischen Bestand ausgegliedert worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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