EUBeitrG § 18

Abschnitt 5: Allgemeine Vorschriften

§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAD-94851