BGH Beschluss v. - 4 StR 172/11

Verfallsanordnung: Unmittelbar aus der Vereitelung der Zwangsvollstreckung erwachsener Vermögensvorteil

Gesetze: § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 288 Abs 1 StGB

Instanzenzug: Az: 9 Js 341/07 - 2 KLs 7/10 - BGH Ss 7/2011

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung und falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Freisprechung im Übrigen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz Ansprüche Verletzter entgegenstehen und der Wert des Erlangten einem Geldbetrag von 150.475,54 Euro entspricht. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Ausspruch über den Verfall den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Ausspruch über den Verfall kann keinen Bestand haben.

3a) Grundsätzlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte aus der Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 Abs. 1 StGB ein dem Verfall im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB unterliegendes „etwas“ erlangt hat und eine entsprechende Anordnung nur deshalb nicht in Betracht kommt, weil den Verletzten aus der Tat jeweils ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sobald er unmittelbar aus der Tat in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist (, BGHSt 51, 65, 68; vom - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; Nack, GA 2003, 879, 880). Schafft der Täter - wie hier der Angeklagte - der Zwangsvollstreckung unterliegendes Bargeld unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 StGB beiseite, indem er es an einem dem drohenden Gläubigerzugriff nicht zugänglichen Ort versteckt, so erlangt er dadurch über dieses Geld die weitere und nicht mehr durch die Gefahr einer Pfändung belastete unbeschränkte tatsächliche Verfügungsmacht. Darin liegt ein unmittelbar aus der Tat erwachsener Vermögensvorteil. Soweit verstecktes Vermögen für Lottoeinsätze und Taxifahrten verbraucht wurde, hat sich der Angeklagte diese Tatvorteile gesichert.

4b) Allerdings hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die differenzierende Regelung von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO einerseits und Satz 3 andererseits nicht beachtet. Hinsichtlich der am bei dem Angeklagten sichergestellten 122.000 Euro sind die Voraussetzungen des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben. Da seine Anordnung allein an entgegenstehenden Ansprüchen der Verletzten scheitert (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StPO), war deshalb eine Bezeichnung dieses Bargeldbestandes nach § 111i Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmen. Eine Einberechnung in den darüber hinaus nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO festzustellenden Geldbetrag kam nicht in Betracht (vgl. , wistra 2009, 241, 242).

5c) Bei der Berechnung des nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO zu bestimmenden Geldbetrages war weiter zu berücksichtigen, dass diese durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom (BGBl. I 2350) geschaffene und am in Kraft getretene Vorschrift nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB nur auf Taten Anwendung findet, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren (, NStZ-RR 2009, 56). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Tat vom (falsche Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Betrug) nicht gegeben. Der gemäß § 111i Abs. 2 Satz 3 StGB dem Wert des Erlangten entsprechende Geldbetrag war danach auf 9.493,28 Euro zu bestimmen.

6d) Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass das Landgericht von der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. , BGHSt 56, 39 Rn. 14f.) Gebrauch gemacht hätte und entscheidet daher in der Sache selbst (vgl. , Rn. 2).

7e) Wegen des lediglich geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann                                         Cierniak                                      Franke

                             Bender                                         Quentin

Fundstelle(n):
wistra 2012 S. 2 Nr. 1
wistra 2012 S. 69 Nr. 2
IAAAD-94717