Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 78 Ort der sonstigen Leistung
Einleitung
In §§ 3a, 3b, 3f UStG geregelt; entscheidend für Steuerbarkeit der Umsätze, denn nur im Inland ausgeführte Umsätze sind steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Hauptteil
§ 3a Abs. 1 UStG: Ort von dem aus leistender Unternehmer sein Unternehmen betreibt, vorausgesetzt, Regelungen der § 3a Abs. 2 – 4, § 3b UStG greifen nicht, daher Prüfungsreihenfolge:
Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG für folgende Umsätze:
Nr. 1: Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken: Lage des Grundstücks
Nr. 3: persönliche Leistungen (a), Werkleistungen (c): Tätigkeitsort
Nr. 4: Vermittlungsleistung: Ort vermittelter Umsatz
Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 UStG:
Empfänger der in Abs. 4 bezeichneten Leistung = Unternehmer: Ort des Empfängerunternehmens
Empfänger der in Abs. 4 bezeichneten Leistung Unternehmer, Wohnsitz/Sitz im Drittlandsgebiet: Sitz/Wohnsitz des Empfängers
Leistungen i. S. des Abs. 4 z. B.: Leistungen in Zusammenhang mit Patenten, Werbeleistungen, Leistungen Angehöriger freier Berufe, Finanzumsätze, Edelmetallumsätze, Vermittlungsleistungen . . .
§ 3b UStG: Beförderungsleistung: wird dort ausgeführt, wo Beförderung bewirkt wird
Besonderheiten: grenzüberschreitende Beförderung (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG, §§ 2 – 7 UStDV), innergemeinschaftliche Beförderung (, Ort zu Beginn der Beförderung bzw. Ort Leistungsempfänger bei Verwendung USt-IdNr.), Vermittlungsleistung (