Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 53 Einlagen und Entnahmen im Steuerrecht
Einleitung
Einlagen und Entnahmen = Erhöhung bzw. Minderung des Betriebsvermögens, nicht durch betriebliche Geschäftsvorfälle veranlasst, dürfen den betrieblichen Gewinn daher nicht beeinflussen; Abgrenzung zu den gewinnwirksamen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bewertung von wesentlicher Bedeutung.
Hauptteil
Definitionen
Einlagen: Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftgüter (WG), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zuführt (§ 4 Abs. 1 Satz 7 EStG); einlagefähig alle WG, keine Einlagen sogenannte „Aufwandseinlagen„ (Nutzungen und Leistungen wie z. B. betriebliche Nutzung eines privaten Pkw, anteilige Aufwendungen = Betriebsausgabe) oder WG des notwendigen Privatvermögens (selbst genutztes EFH),
Entnahmen: Bar-, Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen des Steuerpflichtigen aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG); Überführung eines WG in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen; daher keine Entnahme (§ 6 Abs. 5 EStG, i. d. R. Buchwertfortführung)
Einlage-, Entnahmehandlung
Zwecks eindeutiger Abgrenzung des Betriebs- vom Privatvermögen ist eine eindeutige Einlage- bzw. Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen...